AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Arens GmbH

§1 Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingung des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(3) Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

§2 Vertragsabschluss

(1) Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.

(2) Eine schriftliche oder auch telefonische Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar. Die Entgegenahme einer telefonischen Bestellung durch uns stellt nur dann eine rechtsverbindliche Annahme des Angebots da, wenn dies im Rahmen des entsprechenden Telefonats ausdrücklich erklärt wird. Der Vertrag ist dann zustande gekommen. Ansonsten kommt ein verbindlicher Vertrag erst mit Übersendung einer entsprechenden Auftragsbestätigung zustande.

(3) Ein Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass der Verkäufer eine Lieferung auf Bestellung des Käufers ausführt.

(4) Für den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung sind allein die schriftliche Bestellung des Kunden und die Auftragsbestätigung, sofern dem Kunden eine solche zugesandt wurde, maßgebend.

§3 Preise – Zahlungsbedingungen – Skonto

(1) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, unverladen, unverzollt ausschließlich Verpackung-, Fracht- und Versandkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insb. Aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderung eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen

(4) Soweit nichts anderes vereinbart, sind die in Rechnung gestellten Beträge ohne Abzug sofort zu Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

(6) Leistet der Käufer auf eine Mahnung des Verkäufers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Käufer kommt auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung zahlt, sofern diese Rechtsfolgen ausdrücklich auf der Rechnung vermerkt sind.

(7) Haben die Parteien Ratenzahlung vereinbart, so wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug gerät und der Betrag, mit dessen Zahlung er im Verzug ist, mindestens ein Zehntel des Kaufpreises beträgt.

§4 Lieferzeit

(1) Alle angegebenen Liefertermine sind zunächst unverbindlich, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, so verlängern sich die Lieferfristen um den gleichen Zeitraum, der zwischen dem Vertragsabschluss und der Vertragsänderung liegt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

(2) Der Verkäufer kommt mit seiner Lieferverpflichtung erst dann in Verzug, wenn er nach Fristablauf von dem Käufer unter einer weiteren Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gemahnt worden ist. Die von dem Käufer gesetzte Nachfrist muss mindestens 2 Wochen betragen.

(3) Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, die Kaufsache zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine Leistungsstörung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktrete. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.

§5 Abnahme

(1) Zwischen den Parteien hat in jedem Fall eine förmliche Abnahme zu erfolgen. Über die Abnahme ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen.

(2) Nach Fertigstellung des Werks ist der Kunde zur Abnahme der Leistungen verpflichtet. Eine Abnahmeverweigerung ist nur wegen wesentlicher Mängel zulässig.

§6 Mängelgewährleistung

(1) Die Beschaffenheit der Ware ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit unserem Kunden und nicht aus sonstigen werbemäßigen Aussagen, Prospekten, Beratungen, sonstigen Beschreibungen über Leistungen, Maße, Gewicht, Verbrauchsdaten, Betriebskosten und dergleichen. Die Übernahme einer Garantie z. B. im Sinne von § 443 BGB ist damit nicht verbunden.

(2) Konstruktions- und Formänderungen der verkauften Sache, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens der Hersteller bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Sache nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Kunden zumutbar ist.

(3) Wird ein Mangel durch unseren Kunden gerügt, hat unser Kunde uns Gelegenheit zu geben, den beanstandeten Vertragsgegenstand zu besichtigen und zu prüfen. Wird diese Möglichkeit verwehrt, entfallen in Bezug auf die gerügten Mängel jegliche Gewährleistungsansprüche.

(4) Soweit ein Mangel vorliegt, werden wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde berechtigt, Minderung zu verlangen.

(6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich auf Vorsatz oder grober Fachlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(7) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadenersatzpflicht auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(9) Mängelansprüche des Käufers verjähren bei neuen Sachen in zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um den Verkauf einer Sache handelt, die üblicherweise für den Bauwerk verwendet wird und den jeweiligen Mangel verursacht.

(10) Hat ein Dritter, z. B. ein Lieferant des Verkäufers, eine Werksgarantie abgegeben, so vereinbaren die Parteien, dass der Käufer zunächst seine Ansprüche aus der Werksgarantie geltend macht, da die Leistungen aus der Werksgarantie häufig weiter gehen als die Nacherfüllungspflichten des Verkäufers, z. B. durch einen weltweiten Service. Durch diese Vereinbarung werden jedoch die gesetzlichen Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer in keiner Weise eingeschränkt. Der Käufer kann sich jederzeit ohne Angabe von Gründen unmittelbar an den Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung wenden.

§7 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden behalten wird uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor.

(2) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neune Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wir für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(3) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers eine Veräußerung, eine Verpfändung, eine Sicherheitsübereignung oder Vermietung des Kaufgegenstandes sowie eine Veränderung seines regelmäßigen Standortes zulässig.

(4) Veräußert der Kunde die in unserem Vorbehaltseigentum stehende Ware, werden die durch Veräußerung entstehenden Forderungen schon jetzt an uns abgetreten, ohne dass es im Falle der Veräußerung einer ausdrücklichen Bestätigung bedarf.

(5) Der Kunde tritt uns die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(6) Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§9 Pauschalierte Vergütung im Kündigungsfall

Erfolgt eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von uns zu vertreten ist, haben wir das Recht, eine pauschale Vergütung in Höhe von 10% der Netto-Auftragssumme zu verlangen, sofern nicht der Kunde eine höhere Ersparnis nachweist.

§10 Subunternehmer

Uns ist es gestattet, Subunternehmer zur Ausführung der geschuldeten Werkleistungen einzuschalten.

§11 Verbraucherschlichtungsverfahren

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

§12 Erfüllungsort – Anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

(2) Für sämtliche Verträge gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§13 Verbindlichkeit des Vertrages

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, wird sie durch eine andere Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Im Übrigen behalten alle anderen Bestimmungen ihre Gültigkeit.